Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Diese Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für unsere sämtlichen Angebote und Lieferungen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen ( §§ 433 , 650 BGB) und ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf unserer Ware mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben stets Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in
der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(6) Rechtserhebliche und -gestaltende Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Formvorschriften.
§ 2 Vertragsschluss, Stornierungen durch den Kunden
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Kaufverträge über unsere Produkte kommen erst durch die Bestellung des Kunden (= verbindliches Angebot) und deren Annahme durch uns zustande. Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Durch
Annahme von Lieferungen erklärt sich der Kunde mit den AVB einverstanden.
(3) Sind Bestellungen des Kunden nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Zugang bei uns bestätigt oder ausgeführt, gelten diese als abgelehnt. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn der Besteller widerspricht der Auftragsbestätigung binnen sieben Werktagen nach deren Empfang.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (z.B. Kataloge, Preislisten), die von uns im Rahmen des Bestellprozesses ggf. übermittelt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5) Eine Vertragsstornierung durch den Kunden ist nur schriftlich möglich und erfordert darüber hinaus unsere schriftliche Zustimmung. In diesem Fall hat der Käufer eine Stornogebühr von 30 % der Brutto-Verkaufssumme zu bezahlen. Zusätzlich sind uns die bereits erbrachten (Vor-)Leistungen zur
Vertragserfüllung zu vergüten, wobei wir diese wahlweise – ohne Erbringung eines Nachweises – mit einem Betrag in Höhe von 15 % der Brutto-Verkaufssumme pauschalieren können.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei einem vereinbarten Versendungskauf trägt der Kunde
die Transportkosten „ab Werk“ und die Kosten für eine von ihm ggf. gewünschte Transportversicherung. Der Kunde trägt ebenfalls etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Entstehen nach Bestätigung des Auftrages Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit/Leistungsfähigkeit des Kunden, so etwa wegen ungünstiger Auskünfte, Wechselproteste, Klagen usw., so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden (vgl. § 3 Abs. 2 AVB) wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. … Wochen ab Vertragsschluss.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr, soweit nicht anders vereinbart, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe an den Kunden steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Warenmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Betriebsschließungen, Epidemien) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Verzugshaftung; diese ist jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunden verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 6 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei in jedem Fall offensichtliche Mängel innerhalb von 6 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen sind. Erfolgen Mängelrügen nicht in der gehörigen Form und Frist, können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferung neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(5) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 4 Abs. 3 AVB) vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(6) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(7) Soweit sich nachstehend (Abs. 8 und Abs. 9, § 7 und 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(8) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz begehrt.
(9) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs (8) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AVB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil diese den Vertrag prägen.
§ 7 Lieferantenregress
(1) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
(2) Bevor der Kunde im Falle des Abs. 1 Hs. 2 einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Kunde uns benachrichtigen und unter Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine Stellungnahme durch uns nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung (z.B. eine eigene Nachbesserung durch uns) herbeigeführt, so gilt der von dem Kunden tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet, soweit uns nicht der Gegenbeweis gelingt.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs (7) bis Abs (9) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auchnicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. (9) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
(2) Sollte der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sond ervermögen sein, ist Erfüllungsort sowie der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz Kunden.
Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde, sowie wir verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine einschlägige gesetzliche Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt, falls ein regelungswürdiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Stand: 16.05.23